Software-Wartung

Bei Verwendung unserer Software gelten die folgenden Regelungen, sofern diese nicht schriftlich unterzeichnet von den Vertragsparteien vereinbart wurde. Sind in diesen Änderungen Teilbereiche nicht enthalten, gelten automatisch wieder die hier angeführten Bestimmungen.

 

  1. Vertragsgegenstand:

1.1.      Der Auftragnehmer verfügt über das Datenverarbeitungsprogramme „Ländle Kasse“.

Diese befinden sich auf einem Computersystem bzw -netzwerk, das sich aus den in Anhang 1 angeführten Komponenten zusammensetzt.

 

1.2.      Der Auftragnehmer, im Folgenden kurz „AN“ bezeichnet, wird für den Auftraggeber, im Folgenden kurz „AG“ bezeichnet, Wartungsdienstleistungen an den genannten Programmen in der bezeichneten Systemumgebung in der jeweils aktuellen Fassung gemäß diesem Vertrag erbringen.

 

1.3.      Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Lizenzen oder Module der Standardsoftware beim AG eingesetzt, so erweitert sich dieser Vertrag über die zusätzlichen Lizenzen/Module.

 

  1. Wartungsleistungen:

Der Softwarewartungsvertrag umfasst folgende vom AN zu erbringenden Leistungen:

 

2.1.      Telefonische Standardunterstützung bzw. mittels Fernwartungssoftware „AnyDesk“:

Während der üblichen Geschäftszeiten (Montag – Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 und 14:00 bis 16:30 Uhr) verpflichtet sich der AN, dem AG selbst und/oder durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte telefonisch technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Installation und Verwendung der in Pkt. 1 genannten Software, der Identifizierung und Lösung von Problemen mit derselben unabhängig davon, ob diese ihren Grund in der Software oder im Anwenderverhalten haben, zu bieten.

 

2.2.      Der AG verpflichtet sich, eine Kontaktperson und einen Vertreter der Kontaktperson zu nennen, die als einzige das Recht haben, telefonische Standardunterstützung vom AN in Anspruch zu nehmen.

 

2.3.      Per E-Mail und/oder Helpdesk:

Der AN verpflichtet sich für die betreffenden Softwareprodukte innerhalb der Laufzeit des Software-Wartungs-Vertrages die in der Leistungsbeschreibung Software-Service aufgeführten Leistungen zu erbringen.

 

2.4.      Behebung von Programmfehlern:

Der AN wird innerhalb angemessener Frist Programmfehler und Fehler der Programmdokumentation, die ihm der AG schriftlich mitteilt, beheben. Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den für den vertragsmäßigen Einsatz in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen.

Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die vertragsgegenständliche Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass die Nutzung des Programms unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.

 

2.5.      Der AN ist bei der Art der Behebung von Programmfehlern frei, sofern die Funktionalität gewährleistet ist, kann daher insbesondere die fehlerhafte Programmstelle übersprungen, ersetzt und richtiggestellt werden.

 

2.6.      Software-Updates:

Der AN verpflichtet sich, dem AG jedes funktionale Release der Software, das der AN allgemein seinen Wartungskunden ohne zusätzliche Kosten für die in    Pkt. 1 abschließend genannte Software überlässt und das ein früheres Software-Release ersetzen soll, zur Verfügung zu stellen.

 

2.7.      Nicht in diesem Vertrag enthalten sind:

  • Serviceleistungen für Programme, die nicht von „Directsoft“ erstellt und geliefert wurden.
  • Kosten, die durch die Anpassung an ein neues Betriebssystem anfallen.
  • Servicearbeiten, die notwendig werden durch AG-seitige Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, durch andere Formen einer Fehlbedienung, durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung bzw. Veränderung der Programme oder deren Datenträger.

Diese Servicearbeiten werden nach Zeitaufwand auf der Basis der jeweils gültigen Service-Preisliste von Directsoft berechnet.

 

  1. Wartungsausschlüsse:

3.1.      Der AN ist nicht verpflichtet, Wartungsleistungen zu erbringen,

  • wenn der AG oder ein Dritter für ihn nach Abschluss dieses Vertrages die Software ohne schriftliche Genehmigung des AN verändert,
  • wenn der AG die Software auf eine Weise gebraucht, die nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
  • wenn Instandsetzungen oder ein erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, durch unsachgemäße Nutzung, durch Fremdeinwirkung, durch höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren.
  • Wenn die Software vertragswidrig geändert oder die Software durch andere als der Firma des AN technisch gewartet wurde ohne dass hierfür eine schriftliche Zustimmung vorlag.
  • wenn, ohne dass dies einen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung der vereinbarten Vergütung hat, der AG von der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht bzw. abgesehen hat.

 

  1. Vergütung:

4.1.      Das Entgelt für die in Pkt. 2 abschließend angeführten Wartungsdienstleistungen wird gesondert festgelegt. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie oft Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

4.2.      Das Wartungsentgelt ist jährlich jeweils am Beginn des Kalenderjahres gegen Rechnungsstellung fällig.

 

4.3.      Zusätzliche, nicht in Pkt. 2 angeführte Leistungen des AN sind vom AG jeweils gesondert, entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste des AN zu vergüten.

 

4.4.      Die Rechnungen sind bei Erhalt fällig.

 

  1. Pflichten des AGs:

 

5.1.      Der AG hat die ihm zur Verfügung gestellte Software entsprechend der mitgelieferten Leistungsbeschreibung und Bedienungsanleitung zu bedienen.

 

5.2.      Der AG hat selbst für eine ausreichende Datensicherung zu sorgen.

 

5.3.      Der AG hat für den Fall eines etwaigen Verlustes von Daten durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sicherzustellen, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

  1. Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkung:

 

6.1.    Der AN leistet für die vertragsgemäße Durchführung der Wartungsdienste Gewähr.

 

6.2.    Wartungsmängel werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche, insbesondere unter Ausschluss von Wandlungs- und Preisminderungsansprüchen, innerhalb angemessener Frist kostenlos vom AN behoben.

 

6.3.      Preisminderungsansprüche sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn der AN eine Behebung von gemeldeten Mängel in angemessener Frist nicht durchführt, wobei dem AN zumindest zwei Möglichkeiten zur Verbesserung zustehen.

 

6.4.      Schadenersatzansprüche des AG, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Leistungsverzug, Mängeln, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung und Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie der AN oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

6.5.      Der AN haftet nicht für eine ununterbrochene Funktionsfähigkeit des gelieferten Vertragsgegenstandes und für Ersatzansprüche für Schäden oder Folgeschäden, die auf ein Nichtfunktionieren des Netzwerkes, des Betriebssystems und/oder auf die Hardware des Kunden zurück zu führen sind.

 

6.6.      Der AN ist von der Verpflichtung Wartungsleistungen zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung der vereinbarten Vergütung hat, soferne der AG von der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht.

 

  1. Vertragsdauer:

 

7.1.      Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Wartungsverträge.

 

7.2.      Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

  1. Vertragsbeendigung:

8.1.      Jede der beiden Vertragsparteien kann den Vertrag jeweils nach Ablauf einer zumindest einjährigen Wartungsperiode zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur aus wichtigen Gründen kündigen.

 

8.2.      Eine Beendigung aus wichtigem Grund ist insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe möglich:

8.2.1.    Bei Verstoß der jeweils anderen Vertragspartei gegen eine der wesentlichen Vertragspflichten dieses Vertrages nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 10 Tagen zur Heilung des Verstoßes nach schriftlicher Abmahnung durch die andere Partei.

8.2.2.    Bei wesentlichen Änderung in der Kontrolle über das Unternehmen des AG insbesondere Übernahme und wesentliche Einflussnahme durch eine Drittfirma.

8.2.3.    Im Falle von wiederholten Eingriffen in die Software durch Dritte ohne den AN zu unterrichten und/oder dessen schriftliche Zustimmung hier eingeholt zu haben.

 

8.3.      Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Wartungsgebühren ausgehend von Inflationsrate des abgelaufenen Jahres um mehr als 20% innerhalb von 12 Monaten erhöht werden.

8.3.1.    Das Kündigungsrecht kann innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Mitteilung ausgeübt werden; die Kündigung wird mit Beginn des Kalendervierteljahres wirksam, zum dem die Erhöhung stattfinden sollte.

 

  1. Geheimhaltung:

 

9.1.      Der AN ist verpflichtet, über alle ihm während der Ausführung von Aufträgen zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten des AG Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und die umfassende Rechtseinräumung dauern auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

 

 

  1. Schlussbestimmungen:

 

10.1.   Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.

 

10.2.   Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Feldkirch.

 

10.3.   Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Willen der vertragsschließenden Parteien entspricht.

 

10.4.   Diese Vereinbarung gibt die zwischen den Parteien getroffenen Abreden erschöpfend wieder. Es gibt keine wie immer gearteten Nebenabreden. Etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei gegenseitig bestätigter Schriftwechsel genügt.

 

Standard-Betreuung / -Support

Als Hilfsmittel steht eine Fernwartungssoftware (Anydesk) zur Verfügung.

Übliche Servicezeiten:

  • Montag bis Freitag von 09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr
  • eMail und Helpdesk uneingeschränkt. (Reaktionszeit siehe unten)
  • Abrechnung erfolgt mit ¼ Stundentakt zum aktuellen Tarif

Notfälle außerhalb der Servicezeiten:

  • 50% Aufschlag des Stundenpreises bis 22.00 Uhr, 100% ab 22.00 bis 07.00 Uhr (des darauffolgenden Tages)
  • Wochenendzuschlag 100% des Stundenpreises + zuzüglich der Aufschläge für Leistungen außerhalb der üblichen Servicezeiten.

Reaktionszeit:

  • Innerhalb von 2 Werktagen für erste Rückmeldung für weitere Abklärungen, allenfalls bereits mit einer Fehlerlösung bzw. einer ersten Einschätzung des Falles.

Erweiterte Betreuungspauschale

Über eine Betreuungspauschale kann der Umfang wie folgt erweitert werden:

  • Umfang der Pauschale gemäß gewählter Betreuungspauschale
  • Erweiterte Service-Zeiten:
    Mo – Fr von 08.30 – 19.00 Uhr, Samstag von 08.30 – 12.00 Uhr
  • Informationen über Neuerungen sowie wichtige Entwicklungen rund um das Thema „Kassa“ via Mail
  • 25% Rabatt bei Erweiterungsprojekten auf den aktuellen Stundensatz
  • 25% Rabatt bei Unterstützungsarbeiten bei Differenzsuchen auf den aktuellen Stundensatz

Nicht im Support inkludiert sind:

  • Schulungsaufwand
  • Vorort-Besuche, soferne dies nicht ausdrücklich (aus Sicht von Directsoft) notwendig ist und dies nicht via Mail, Helpdesk, Telefon und/oder Fernwartung lösbar ist.
  • Aufwand zur Differenzsuche, welche auf fehlerhafte Anwendung der Ländlekassa zurückzuführen ist.
  • Stammdatendefinitionen
  • Interne Projektorganisation bzw. Kommunikation
  • Jeglicher Service im Bereich Hardware oder Betriebssysteme (Microsoft Windows). Gerne stellen wir hier Kontakt zu einem unserer Partner hierfür her.
  • Individuelle Programmierarbeiten

 

Unklare Fälle werden grundsätzlich individuell auf Kulanzbasis geregelt.

Allgemeine Informationen

  1. Mit dem Erwerb unserer Software erhalten Sie das ausschließliche Nutzungsrecht dieses Softwarepakets in ihrem Betrieb einzusetzen.
  2. Die Lizenz berechtigt Sie das Softwarepaket auf einem Arbeitsplatz einzusetzen.
  3. Eigenmächtige Manipulationen oder Änderungen an der Software sind untersagt und führen zum Wegfall von Garantieleistungen und Wartungsleistungen unsererseits.
  4. Die Weiterveräußerung in welcher Art immer der erworbenen Software ist untersagt.
  5. Allfällige Mängel sind unverzüglich binnen 3 Tagen nach erfolgter Einschulung und Einsatz der Software schriftlich detailliert bekannt zu geben.
  6. Zahlungsort ist Rankweil.
  7. Gerichtsstand ist Feldkirch.